Wichtige Links zu Sicherheit & gesetzliche Bestimmungen für Luftaufnahmen mit Drohnen und im öffentlichen Raum

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Die Gewährleistung der Sicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hat bei allen Einsätzen die erste Priorität

Luftaufnahmen mit Drohnen und Helikoptern

Bei Luftaufnahmen mit Drohnen oder Helikoptern halten wir uns strikt an die Sicherheitsvorschriften des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) der Schweiz. Die wichtigsten Regeln für den Betrieb von Drohnen:

  • Sofern der «Pilot» jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden.
  • Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich (Bewilligungsverfahren).
  • Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter «Operateur» den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der «Operateur» muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.
  • Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
  • Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
  • Über Menschenansammlungen bzw. im Umkreis von 100 Metern von Menschenansammlungen dürfen Drohnen grundsätzlich nicht betrieben werden (weitere Informationen und Bewilligungsverfahren).
  • Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.
  • In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
  • Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.
  • Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Modellflugzeuge oder Drohnen eingesetzt werden, ist nach wie vor keine Bewilligung des BAZL erforderlich.

Gesetzt über Datenschutz

Panoramafreiheit / Fotografieren im öffentlichen Raum

Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. In den allermeisten Urheberrechtsordnungen wird diese grundsätzliche Freistellung zugleich durch spezifische Beschränkungen ausgestaltet, um den Urheber in seiner Rechtsstellung nicht übermäßig zu belasten. Quelle: Wikipedia

Rechtssprechung und Informationen betreffend Urheberrecht und Fotografie

Rechtsprechungen und umfassende Informationen für den Bereich Urheberrecht und Fotografie:

Anmeldung Spezialflüge Luftraumkategorien C und D

Flüge innerhalb der Luftraumkategorien C und D müssen vom Operator oder Organisator vor der Durchführung (bis spätestens 10 Arbeitstage vor dem ersten möglichen Flugtag anhand des Antragsformulars) mit dem Flugsicherungsdienst koordiniert werden.

  • Der Antrag muss über folgende E-Mail Adresse eingereicht werden:

Luftfahrkarten

Die wichtigsten online Luftfahrkarten für den Einsatz:

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Pacher + Partner Management Consulting GmbH

Gerry Pacher Photography
Pfäffikonerstr. 23
8834 Schindellegi
Switzerland

T: +41 79 209 36 80
E: gp@gerrypacher.ch
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